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Entschließung: Unabhängige und effektive Datenschutzaufsicht für Grundrechtsschutz unabdingbar

Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 08. und 09. Oktober 2014 in Hamburg

Die Bundesregierung hat am 27. August 2014 einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund beschlossen (siehe Bundesratsdrucksache 395/14). Er sieht vor, dass die bisher beim Bundesministerium des Inneren eingerichtete Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in eine eigenständige oberste Bundesbehörde umgewandelt wird.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder begrüßt, dass nunmehr auch der Bundesgesetzgeber die vom Europäischen Gerichtshof in mehreren Urteilen konkretisierten Voraussetzungen für eine völlig unabhängige Datenschutzaufsicht herstellen will. Es ist erfreulich, dass die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit künftig keiner Aufsicht durch eine andere Behörde mehr unterliegen wird und aufgrund ihres Status als eigenständiger oberster Bundesbehörde ohne jeden Einfluss anderer Behörden selbst über ihren eigenen Haushalt und ihr eigenes Personal verfügen kann.

Die Konferenz weist jedoch auf wesentliche Punkte hin, denen auch der Gesetzesentwurf keine beziehungsweise nur unzureichend Rechnung trägt:

  • Eine effektive Datenschutzaufsicht setzt die rechtliche Stärkung der Durchsetzungsbefugnisse der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zwingend voraus. Ihr müssen in ihrem Zuständigkeitsbereich gegenüber den Postanbietern und Telekommunikationsanbietern die gleichen Anordnungsbefugnisse und Untersagungsbefugnisse eingeräumt werden, wie sie den Aufsichtsbehörden der Länder gegenüber der Privatwirtschaft schon seit Jahren zustehen. Der Bundesbeauftragten ist in diesem Bereich auch die Stellung einer Obersten Bundes behörde und Bußgeldbehörde einzuräumen. Nur dann stehen auch ihr wirksame Eingriffsbefugnisse, wie sie die Europäische Datenschutzrichtlinie fordert, zur Verfügung
  • Eine unabhängige, funktionsfähige und effektive Datenschutzkontrolle setzt zudem voraus, dass die BfDI als künftige oberste Bundesbehörde mit ausreichenden personellen und sächlichen Mitteln ausgestattet ist, um ihren gesetzlichen Kontrollaufgaben und Beratungsaufgaben nachkommen zu können. Entsprechendes gilt für alle Datenschutzbehörden in den Ländern. Ebenso wie in vielen Ländern ist dies für die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im vorliegenden Entwurf des Bundesdatenschutzgesetz nicht der Fall
  • Die Genehmigung, als Zeugin auszusagen, wird durch den Gesetzesentwurf in problematischer Weise eingeschränkt. Zwar wird der generelle Genehmigungsvorbehalt des BMI aufgehoben, das Gesetz sieht aber weite Ausnahmen hiervon vor, diese sind zu streichen. Zumindest muss das Letztentscheidungsrecht bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit verbleiben

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder appelliert an den Bundesgesetzgeber, der Bundesbeauftragten sowohl effektive Sanktionsmöglichkeiten an die Hand zu geben als auch die nötigen Personalmittel für eine den Aufgaben entsprechende Personalausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Konferenz erinnert auch die Länder daran, dass auch sie ihren Datenschutzaufsichtsbehörden ausreichend Personalmittel zur Verfügung stellen müssen, um die bereits bestehenden Kontrolldefizite zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger und deren Grundrechtsschutz abzubauen.