Sie sind hier:

Entschließung: Europäische Ermittlungsanordnung darf Grundrechtsgarantien nicht aushebeln

83. Konferenz vom 21. bis 22. März 2012 in Potsdam

Zurzeit wird auf europäischer Ebene der Entwurf einer Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen beraten. Diese hat massive Auswirkungen auf den Grundrechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger in den Europäische Union (EU)-Mitgliedstaaten. Sie kann dazu führen, dass der verfahrensrechtliche Schutzstandard bei strafprozessualen Maßnahmen europaweit auf niedrigstes Niveau abgesenkt wird. So kann sie etwa zur Folge haben, dass ein Mitgliedstaat für einen anderen Daten oder Beweismittel erhebt und diesem übermittelt, obwohl die Erhebung nach eigenem Recht nicht zulässig wäre.

Der Richtlinienentwurf verfolgt vorrangig das Ziel einer weitgehenden gegenseitigen Anerkennung von Eingriffsentscheidungen der Strafverfolgungsbehörden, ohne dass einheitliche Verfahrensgarantien geschaffen werden. Dies wirft Probleme auf, wenn der Anordnungsstaat niedrigere Schutzstandards aufweist als der Vollstreckungsstaat. Die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, eine entsprechende Anordnung eines anderen Mitgliedstaates zurückzuweisen, sind nicht immer ausreichend. Eingriffsschwellen, Zweckbindungsregelungen und Verfahrensregelungen müssen gewährleisten, dass die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gewahrt werden.

Eine effektive grenzüberschreitende Strafverfolgung im vereinten Europa darf nicht zu Lasten des Grundrechtsschutzes der Betroffenen gehen. Die Anforderungen der EU-Grundrechte-Charta sind konsequent einzuhalten. Die Europäische Ermittlungsanordnung muss in ein schlüssiges Gesamtkonzept zur Datenerhebung und Datenverwendung im Bereich der inneren Sicherheit und der Strafverfolgung eingebettet werden, das die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gewährleistet.