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Entschließung: Ein hohes Datenschutzniveau für ganz Europa!

83. Konferenz vom 21. bis 22. März 2012 in Potsdam

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder unterstützt die Absicht der Europäischen Kommission, den Datenschutz in der Europäischen Union (EU) zu modernisieren und zu harmonisieren.

Der Entwurf einer Datenschutz-Grundverordnung enthält Regelungen, die zu einer Weiterentwicklung des europäischen Datenschutzrechts führen können. Dazu gehören vor allem

  • das Prinzip Datenschutz durch Technik,
  • der Gedanke datenschutzfreundlicher Voreinstellungen,
  • der Grundsatz der Datenübertragbarkeit,
  • das Recht auf Vergessen,
  • die verbesserte Transparenz durch Informationspflichten der verantwortlichen Stellen und
  • die verschärften Sanktionen bei Datenschutzverstößen.

Hervorzuheben ist zudem die Geltung des europäischen Rechts für Anbieter aus Drittstaaten, deren Dienste sich auch an europäische Bürgerinnen und Bürger richten.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten es für wesentlich, dass bei der Harmonisierung des Datenschutzrechts ein möglichst hohes Niveau für alle Mitgliedsstaaten vorgeschrieben wird. Die Konferenz hatte bereits im Konsultationsverfahren die Auffassung vertreten, dass diesem Ziel angesichts der gewachsenen Traditionen und Rechtsstandards in den Mitgliedsstaaten und der eingeschränkten begrenzten Rechtssetzungskompetenz der EU in Bezug auf innerstaatliche Datenverarbeitungsvorgänge im öffentlichen Bereich am wirksamsten durch eine Richtlinie Rechnung getragen werden kann. Wenn jetzt stattdessen der Entwurf einer unmittelbar geltenden Verordnung vorgelegt wird, muss diese im Sinne eines europäischen Mindestdatenschutzniveaus den Mitgliedsstaaten zumindest in Bezug auf die Datenverarbeitung der öffentlichen Verwaltung die Möglichkeit eröffnen, durch einzelstaatliches Recht weitergehende Regelungen zu treffen, die entsprechend der jeweiligen Rechtstradition die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger absichern und Raum für eine innovative Rechtsfortbildung schaffen. Nur so können beispielsweise in Deutschland die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Datenschutzgrundsätze bewahrt und weiterentwickelt werden.

Die Konferenz erkennt an, dass die Institution der betrieblichen Datenschutzbeauftragten erstmals verbindlich in Europa eingeführt werden soll. Die Erfahrungen in Deutschland mit den betrieblichen Datenschutzbeauftragten als unabhängige Kontrollstellen und Beratungsstellen in Unternehmen sind ausgesprochen positiv. Die Konferenz bedauert deshalb, dass die Kommission grundsätzlich nur Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten verpflichten will. Dieses Vorhaben bedroht eine gewachsene und erfolgreiche Kultur des betrieblichen Datenschutzes in Deutschland.

Über die bereits in dem Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Modernisierungen hinaus hält die Konferenz weitere Schritte für erforderlich, die sie etwa in ihrem Eckpunktepapier für ein modernes Datenschutzrecht vom 18. März 2010 vorgeschlagen hat:

  • eine strikte Reglementierung der Profilbildung, insbesondere deren Verbot bei Minderjährigen,
  • ein effektiver Schutz von Minderjährigen, insbesondere in Bezug auf das Einwilligungserfordernis eine Anhebung der Altersgrenze,
  • die Förderung des Selbstdatenschutzes,
  • pauschalierte Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverstößen,
  • einfache, flexible und praxistaugliche Regelungen zum technisch-organisatorischen Datenschutz, welche vor allem die Grundsätze der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit, der Nichtverkettbarkeit, der Transparenz und der Intervenierbarkeit anerkennen und ausgestalten,
  • das Recht, digital angebotene Dienste anonym oder unter Pseudonym nutzen zu können und
  • die grundsätzliche Pflicht zur Löschung der angefallenen Nutzerdaten nach dem Ende des Nutzungsvorganges.

Die Regelungen zur Risikoanalyse, Vorabkontrolle und zur Zertifizierung bedürfen der weiteren Präzisierung in der Verordnung selbst.

Für besonders problematisch hält die Konferenz die vorgesehenen zahlreichen Ermächtigungen der Europäischen Kommission für delegierte Rechtsakte, die dringend auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren sind. Alle für den Grundrechtsschutz wesentlichen Regelungen müssen in der Verordnung selbst beziehungsweise durch Gesetze der Mitgliedsstaaten getroffen werden.

Die Konferenz weist darüber hinaus darauf hin, dass das im Entwurf der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehene Kohärenzverfahren, welches die Aufsichtsbehörden in ein komplexes Konsultationsverfahren einbindet, die Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht beeinträchtigen und zu einer Bürokratisierung des Datenschutzes führen würde. Es muss deshalb vereinfacht und praktikabler gestaltet werden.

Die durch Artikel 8 der EU-Grundrechte-Charta und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistete Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden gilt auch gegenüber der Europäischen Kommission. Die vorgesehenen Befugnisse der Kommission in Bezug auf konkrete Maßnahmen der Aufsichtsbehörden bei der Umsetzung der Verordnung wären damit nicht vereinbar.

Wiederholt hat die Konferenz auf die Bedeutung eines hohen und gleichwertigen Datenschutzniveaus auch im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Europa hingewiesen. Sie bedauert, dass der für diesen Bereich vorgelegte Richtlinienentwurf in vielen Einzelfragen hinter dem Entwurf für eine Datenschutz-Grundverordnung und hinter dem deutschen Datenschutzniveau zurückbleibt, etwa im Hinblick auf die Prinzipien der Datenverarbeitung (wie den Grundsatz der Erforderlichkeit) und auf die Rechte der Betroffenen (insbesondere zum Schutz des Kernbereiches der privaten Lebensgestaltung). Auch in diesem Bereich sollte die Richtlinie unter angemessener Berücksichtigung der mitgliedsstaatlichen Verfassungstraditionen ein EU-weit möglichst hohes Mindestniveau festschreiben.

Die Konferenz erklärt, dass sie den Gang des Gesetzgebungsverfahrens konstruktiv und kritisch begleiten wird.