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Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 33 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Datenverarbeitende Stellen (Verantwortliche) sind verpflichtet, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten spätestens innerhalb von 72 Stunden bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu melden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben. Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten handelt es sich gemäß Artikel 4 Nr. 12 Datenschutzgrundverordnung um eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung personenbezogener Daten führt.
Das Meldeformular steht nur Verantwortlichen im Zuständigkeitsbereich der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen zur Verfügung. Privatpersonen, die von einem Vorfall selbst betroffen sind, können unser Beschwerdeformular(https://www.datenschutz.bremen.de/wir_ueber_uns/beschwerdeformular-15253) nutzen.

  1. Datenschutzverletzung melden (Schritt 1 von 2)
  2. Zusammenfassung (Schritt 2 von 2)
Datenschutzverletzung melden (für Verantwortliche) Angaben zur/zum Verantwortlichen

(Artikel 4 Nr. 7 DSGVO):

Datenschutzbeauftragte/r oder sonstige Anlaufstelle für weitere Informationen

(Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b DSGVO)

Zeitpunkt der Datenschutzverletzung/Zeitlicher Ablauf

(Artikel 33 Absatz 1 DSGVO)

Dauert die Datenschutzverletzung noch an?

Erfolgt die Meldung später als 72 Stunden nach Bekanntwerden der Datenschutzverletzung?

Angabe der Kategorie der personenbezogenen Daten

(Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 9 Absatz 1 DSGVO)

Besondere Kategorie personenbezogener Daten:

Allgemeine Daten:

Beschreibung der Art der Datenschutzverletzung

(Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a und c DSGVO)

Welche Folgen sind auf Grund der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eingetreten?

Welcher Personenkreis ist von der Datenschutzverletzung betroffen?

Ergriffene Abhilfemaßnahmen (Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d DSGVO)

Wurden im Zusammenhang mit der Datenschutzverletzung andere Behörden (zum Beispiel die Polizei) informiert?

Benachrichtigung der betroffenen Person (Artikel 34 DSGVO)

Hat die Datenschutzverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen?

Wurden die Betroffenen bereits benachrichtigt?

Versandbestätigung

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Hinweis: Nachdem Sie "weiter" gedrückt haben, wird eine Zusammenfassung erstellt. Wenn Sie Ihre Meldung zu den Akten nehmen wollen, drucken Sie diese bitte vor dem Absenden aus.

Dieses Formular wird mittels Transportverschlüsselung an uns übertragen. Dies bedeutet, dass die Daten verschlüsselt durch das Internet übertragen werden und erst "in unserer Infrastruktur" im Klartext vorliegen. Damit ist gewährleistet, dass unbefugte Personen keinerlei Zugriff auf die Daten erhalten können.
Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sind gemäß Artikel 33 Absatz 1 und 2 Datenschutzgrundverordnung verpflichtet, uns Datenschutzverletzungen unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden zu melden. Die im Rahmen dieser Meldung angegebenen personenbezogenen Daten verarbeiten wir aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung und zur weiteren Bearbeitung der Meldung der Datenschutzverletzung.