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Benennung von Datenschutzbeauftragten durch Arztpraxen, Apotheken und sonstige Angehörige von Gesundheitsberufen

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder fasste einen Beschluss zur "Datenschutzbeauftragten-Bestellpflicht nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c Datenschutz-Grundverordnung bei Arztpraxen, Apotheken und sonstigen Angehörigen eines Gesundheitsberufs".
Download des Beschlusses "Benennung von Datenschutzbeauftragten durch Arztpraxen, Apotheken und sonstige Angehörige von Gesundheitsberufen" (pdf, 297 KB).